ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) der CYS Europe GmbH (nachfolgend CYS genannt) FÜR GEWERBLICHE KUNDEN

§ 1 Allgemeines

  1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen CYS und dem Besteller gelten die unten aufgeführten AGB. Änderungen der AGB bleiben vorbehalten. Die jeweils gültige Fassung der AGB wird im Internet veröffentlicht und ist in den Geschäftsräumen der CYS deutlich sichtbar ausgehängt. Für die gesamte Geschäftsbeziehung der Parteien gilt die zum Zeitpunkt der Bestellung aktuelle Fassung der AGB.
  2. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn CYS sie schriftlich akzeptiert hat.
  3. Alle Tätigkeiten und Produkte der CYS sind ausschließlich zur Verwendung für den gewerblichen Bedarf eines Unternehmers im Sinne des § 14 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens bestimmt. Auf Verlangen ist CYS eine Gewerbetätigkeit nachzuweisen. Mit der Bestellung bestätigt der Besteller die gewerbliche Verwendung.
  4. Die von CYS genannten Preise verstehen sich deshalb - wenn nicht anders ausgewiesen - zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer.

§ 2 Vertragsabschluss und Rücktritt vom Vertrag

  1. CYS nimmt ausschließlich schriftliche (E-Mail-, Fax-, Brief-) Bestellungen zu den aktuellen Konditionen an, die sie zum Zeitpunkt der Bestellung auf Druckschriften bzw. im Internet veröffentlicht hat.
  2. Die Übernahme einer Garantie durch CYS bedarf einer diesbezüglichen ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung mit der Bezeichnung „Garantie“. Produktbeschreibungen stellen keine Garantie im Sinne des § 443 BGB dar. Sollte die Bestellung auf Grundlage eines Druck-, Rechen- oder Schreibfehlers erfolgt sein, behält sich CYS den Rücktritt vor.
  3. Ist bestellte Ware wegen von CYS nicht zu vertretender Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen wie Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse wie z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien sowie wegen anderer Fälle höherer Gewalt bei CYS oder bei Vorlieferanten nicht lieferbar, oder stehen entgegen vertraglicher Zusagen erforderliche Lieferanten oder Fachkräfte nicht zur Durchführung der Bestellung zur Verfügung, ist CYS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Teillieferungen sind zulässig und ein jeweils selbstständiger Vorgang
  5. CYS verpflichtet sich, den Besteller unverzüglich nach Bekanntwerden einer Lieferschwierigkeit zu informieren. Im Fall des Rücktritts nach Ziffer 2 verpflichtet sich CYS, etwa schon erhaltene Zahlungen des Bestellers unverzüglich zurückzuzahlen.
  6. Besteller können den mit der Bestellung abgeschlossenen Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Bestellung schriftlich per E-Mail, Fax oder Brief widerrufen, wenn sich die Ware noch nicht im Versand befindet.
  7. Bereits erhaltene Ware kann ebenfalls innerhalb von zwei Wochen nach Bestellung ohne Angabe von Gründen zurückgesandt werden, sofern zuvor etwaige der CYS entstandene Versandkosten erstattet werden. Der Besteller übernimmt in diesem Falle auch die Kosten der Rücksendung und versendet auf eigene Gefahr. Sollte die Ware unvollständig, nicht mehr original verpackt oder bereits gebraucht worden sein, behält sich CYS nach ihrer Wahl einen der Wertminderung entsprechenden Abzug oder die Ablehnung der Rücksendung vor.
  8. Vorstehende Widerrufs- und Rücktrittsrechte bestehen nicht bei eigens für den Besteller beschaffter Ware sowie Sonderanfertigungen.

§ 3 Preise

  1. Alle Preisangaben verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, in EURO und zuzüglich der gesetzlichen Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer sowie ab Zentrallager zuzüglich der Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung. Maßgeblich sind die jeweils durch CYS veröffentlichten aktuellen Preisangaben. Alte Preislisten haben mit der Veröffentlichung einer neuen ihre Gültigkeit verloren.

§ 4 Angebotsunterlagen

  1. Zum Angebot gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich CYS nach Maßgabe von § 9 eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nur mit vorheriger Zustimmung zugänglich gemacht oder auf andere Weise genutzt werden.
  3. Zu Angeboten gehörige Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht hieran besteht nicht.

§ 5 Lieferung und Gefahrübertragung

  1. Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers ab Lager der CYS an die vom Besteller angegebene Lieferanschrift.
  2. Jede Lieferung ist nach Erhalt unverzüglich auf Richtigkeit zu überprüfen. Zeigt sich bei der Untersuchung eine Mehr- oder Mindermenge oder ein Mangel, ist dies der CYS unverzüglich schriftlich unter Angabe von Art und Umfang der Mehr- oder Mindermenge oder des Mangels per E-Mail oder Fax anzuzeigen. Rügt der Besteller eine Mehr- oder Mindermenge oder erkennbare Mängel nicht innerhalb einer Frist von drei Werktagen seit Ablieferung an ihn, gilt die Ware insoweit als genehmigt. Zeigt sich später ein bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so ist dieser unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Rügt der Besteller derartige Mängel nicht innerhalb einer Frist von drei Werktagen seit Erkennbarkeit, gilt die Ware auch insoweit als mangelfrei.
  3. Angaben über Transportversicherungen können den gültigen Versandkonditionen entnommen werden.
  4. Sollte Teillieferung erfolgen, so sind restliche Lieferungen versandkostenfrei.
  5. Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde.
  6. Lieferverzug tritt erst nach Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins um mehr als 14 Tage und nach schriftlicher Mahnung durch den Besteller nach Ablauf dieser Frist ein. Zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatz ist der Besteller erst berechtigt, wenn er CYS schriftlich unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist von mindestens weiteren 14 Tagen gesetzt hat.
  7. Von CYS nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen wie Streik und Aussperrung sowie der Eintritt unvorhergesehener Hindernisse wie z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien sowie andere Fälle höherer Gewalt sowohl bei CYS als auch bei Vorlieferanten, verlängern die Lieferfrist ungeachtet des Rücktrittsrechts von CYS entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Dies gilt ferner, wenn entgegen vertraglicher Zusagen erforderliche Lieferanten oder Fachkräfte nicht zur Durchführung der Bestellung zur Verfügung stehen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von CYS nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. CYS teilt dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen unverzüglich mit.

§ 6 Fälligkeit und Zahlung, Verzug

  1. Der Kaufpreis für Versandware ist laut den in den Preislisten ausgewiesenen Fristen fällig.
  2. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn CYS über den Betrag ungehindert verfügen kann.
  3. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug ist CYS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % p. a. über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz zu fordern. Falls CYS nachweisbar ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, ist CYS berechtigt, auch diesen geltend zu machen.
  4. Überfällige Forderungen werden durch CYS i. d. R. an einen Rechtsbeistand oder ein Inkasso- unternehmen abgegeben; die dadurch entstehenden Kosten sind im Verzugsfall vom Besteller zu tragen.

§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von CYS anerkannt sind.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn dieses auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht an von CYS dem Besteller übergebenen Dokumenten, die im Eigentum von CYS verbleiben, ist ausgeschlossen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten (einschließlich Zinsen, etwaiger Prozess- und sonstiger Nebenkosten) aus sämtlichen mit dem Besteller geschlossenen Verträgen Eigentum der CYS.
  2. Der Besteller ist nicht berechtigt, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware zu verkaufen und insbesondere nicht über sie zu verfügen oder sie mit Rechten Dritter zu belasten. Er hat die Ware pfleglich zu behandeln und ausreichend zu versichern. Veräußert der Besteller die Ware gleichwohl, tritt er CYS bereits jetzt alle Forderungen hieraus in Höhe der noch offenen Verbindlichkeiten ihm gegenüber ab, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft worden ist. CYS nimmt diese Abtretung mit Zustandekommen des Vertrags an. Entsprechendes gilt im Fall der Beschädigung oder des Verlusts der Ware hinsichtlich der Ersatzleistung oder Versicherungssumme.
    Der Besteller ist zur Einziehung der an CYS abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Befugnis von CYS, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. CYS verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann CYS verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, CYS die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, z. B. Rechnungsabschriften, und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. CYS ist auch berechtigt, den Schuldnern des Bestellers die Abtretung mitzuteilen und sie zur Zahlung an CYS aufzufordern.
  3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für CYS im Sinne von § 950 BGB, ohne CYS zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsgut im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, CYS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt CYS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden Waren von CYS mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller CYS anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der CYS Europe GmbH für Gewerbekunden. Seite 5 von 7 Schuldnern die Abtretung mitteilt. CYS ist auch berechtigt, den Schuldnern des Bestellers die Abtretung mitzuteilen und sie zur Zahlung an CYS aufzufordern.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CYS zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Bei einer Rücknahme der Ware ist der aus deren Weiterveräußerung erzielte Erlös, bei einer Zahlung der abgetretenen Forderung der aufgrund der Abtretung gezahlte Betrag jeweils zunächst auf Zinsen und Kosten und dann auf die noch offene(n) Forderung(en) der CYS zu verrechnen.
  5. Bei Rücknahme des Liefergegenstands gemäß vorstehender Ziffer 6 werden etwaige Rückzahlungen von bereits geleisteten Zahlungen des Bestellers auf die Ware nur in Höhe des Zeitwerts abzüglich eines Schadensersatzes, einer Wertminderung, einer Nutzungsentschädigung für die Zeit des Gebrauchs des Liefergegenstands durch den Besteller, der Rücknahmekosten, z. B. Transportkosten, und eines Gewinnausfalls von CYS geleistet.
  6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch CYS gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wird.

§ 9 Gewerbliche Schutzrechte

  1. Vorschläge und Weisungen des Bestellers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen sowie sonstige Mitarbeit führen nicht zu Ansprüchen des Bestellers. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden.
  2. Arbeiten von CYS und ihrer Erfüllungsgehilfen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Der Besteller ist nicht berechtigt, die von CYS im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge, Muster oder Layouts zu verwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.

§ 10 Gewährleistung und Haftung

  1. CYS steht für die handelsübliche Beschaffenheit ein; Muster gelten als ungefähre Typenmuster. Gewichte und Stückzahlen dürfen bis zu 10 % von der vertraglich vereinbarten Menge abweichen, bei DIN-genormten Waren gelten die DIN-Toleranzen. Änderungen, die auf der Verbesserung der Technik, bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller nicht unzumutbar sind.
  2. Sofern ein Mangel an einem Auftragsgegenstand durch CYS zu vertreten ist, ist CYS berechtigt, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern, sofern CYS der Mangel innerhalb vertretbarer Zeit nach Kenntnis des Mangels gemeldet wurde. Als vertretbar gilt insoweit ein Zeitraum von drei Werktagen nach Kenntnis vom Mangel. Scheitern zwei Nachbesserungsversuche der CYS, entfällt das Recht auf Nachbesserung.
  3. Ist CYS zur Nachbesserung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die CYS zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise eine Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
  4. Transportschäden sind gemäß den Bedingungen des Lieferunternehmens unverzüglich zu melden und gegenüber diesem und CYS zu belegen.
  5. CYS haftet, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt und soweit gesetzlich zulässig, nicht für Schäden oder Verluste infolge eines „Denial-of-Service“ (Nichtverfügbarkeit des Internetdienstes), eines Hackerangriffs, eines Virus oder sonstiger Programme und Materialien, die schädlich für den Computer, die Ausrüstung oder die Daten des Bestellers sind, die bei der Nutzung der Internetseiten von CYS beim Herunterladen von Inhalten der Internetseiten und aller von dort verlinkten Seiten verursacht werden.
  6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 11 Datenschutz

  1. CYS verwendet die für eine Bestellung, für die Anmeldung zu einem Newsletter-Dienst oder z. B. für die Beteiligung an einer Sonderaktion benötigten betriebs- oder/und personenbezogenen Daten ausschließlich zur Bearbeitung dieser Vorgänge und stellt sicher, dass alle datenschutzrechtlichen Belange vollständig erfüllt werden.
  2. Insbesondere stellt CYS diese Daten Dritten nicht zur Verfügung.
  3. Der Besteller ist über Erhebung, Gebrauch und Verarbeitung seiner Daten ausführlich unterrichtet worden und stimmt dieser Verfahrensweise ausdrücklich zu.
  4. Weitere datenschutzrechtliche Hinweise finden sich auf unserer Internetseite www.CYS-Europe.de

§ 12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Zahlung ist Oldenburg / Oldenburg.
  3. Gerichtsstand für beide Teile ist Oldenburg, sofern der Besteller Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen des Vertrags oder dieser AGB oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Entsprechendes gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass eine Regelungslücke besteht. Die Parteien sind darüber einig, dass anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung treten soll, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was sie gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, wenn die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke bekannt gewesen wäre. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenem Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

© CYS Europe GmbH Stand 01. Jan. 2025